Verjährung von Forderungen und Ansprüchen
Regelmäßige Verjährung - z.B. Kaufpreisforderung, Werklohnforderung - :
Die Frist beträgt 3 Jahre nach Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner
Rechtskräftig festgestellte Forderungen - z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid - :
Die Frist beträgt 30 Jahre ab ab Rechtskraft.
Schadensersatzansprüche - z.B. wegen Verletzung an Leben, Körper usw. - :
Die Frist beträgt 30 Jahre ab Begehung der Handlung.
Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag - Ausnahme siehe unten - :
Die Frist beträgt 2 Jahre ab Übergabe der Sache.
Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer:
3 Jahre, siehe Regelverjährung.
Gewährleistungsrechte bei Kaufvertrag über ein Bauwerk oder Gegenständen die für ein Bauwerk verwendet wurden:
5 Jahre ab Übergabe der Sache.
Gewährleistungsrechte aus einem Werkvertrag - Ausnahme siehe unten - :
2 Jahre ab Abnahme des Werkes.
Arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den Hersteller:
3 Jahre, siehe Regelverjährung.
Gewährleistungsrechte aus Herstellung eines Bauwerks oder Arbeiten am Bauwerk:
5 Jahre ab Abnahme des Werkes.
Gewährleistungsrechte aus Erstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse - Software - :
3 Jahre, siehe Regelverjährung.
Reisevertragsrecht:
2 Jahre ab geplanter Rückreisetermin.
§ 214 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch:
Wirkung der Verjährung
1 Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
2 Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmässigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.


